Gesetze / Endlagersicherheitsanforderungsverordnung
EndlSiAnfV§ 19 Stilllegung des Endlagers
Stand: 15.10.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EndlSiAnfV/19#abs-1 (1) Nach Abschluss der Einlagerung von radioaktiven Abfällen ist das Endlager so stillzulegen, dass das Endlagersystem den sicheren Einschluss der radioaktiven Abfälle nach § 4 während des Bewertungszeitraumes passiv und wartungsfrei gewährleistet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EndlSiAnfV/19#abs-2 (2) Die Stilllegung des Endlagers umfasst insbesondere die möglichst vollständige Verfüllung aller untertägigen Hohlräume und ihren Verschluss sowie den Rückbau der die Langzeitsicherheit beeinträchtigenden technischen Einrichtungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EndlSiAnfV/19#abs-3 (3) § 9 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.