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# § 19 EndlSiAnfV — Stilllegung des Endlagers

Endlagersicherheitsanforderungsverordnung  
Stand: 15.10.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach Abschluss der Einlagerung von radioaktiven Abfällen ist das Endlager so stillzulegen, dass das Endlagersystem den sicheren Einschluss der radioaktiven Abfälle nach § 4 während des Bewertungszeitraumes passiv und wartungsfrei gewährleistet.

(2) Die Stilllegung des Endlagers umfasst insbesondere die möglichst vollständige Verfüllung aller untertägigen Hohlräume und ihren Verschluss sowie den Rückbau der die Langzeitsicherheit beeinträchtigenden technischen Einrichtungen.

(3) § 9 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 19 EndlSiAnfV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EndlSiAnfV/19

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