Gesetze / Energiewirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung

EnWPrV

§ 9 Durchführung der Prüfung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWPrV/9#abs-1 (1) Die Prüfung besteht aus einem selbstständigen schriftlichen Teil und einem selbstständigen mündlichen Teil.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWPrV/9#abs-2 (2) Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von zwei Jahren, beginnend vom Zeitpunkt der ersten Prüfungsleistung, abzuschließen.

§ 8 § 10