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§ 9 EnWPrV — Durchführung der Prüfung

Energiewirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 28.09.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Prüfung besteht aus einem selbstständigen schriftlichen Teil und einem selbstständigen mündlichen Teil.

(2) Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von zwei Jahren, beginnend vom Zeitpunkt der ersten Prüfungsleistung, abzuschließen.