Gesetze / Energiewirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung
EnWPrV§ 6 Handlungsbereich „Energiebeschaffung und Energievertrieb durchführen“
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWPrV/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Im Handlungsbereich „Energiebeschaffung und Energievertrieb durchführen“ soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, Prozesse der Energiebeschaffung und des Energievertriebs schnittstellenorientiert und wirtschaftlich unter Berücksichtigung von technischen, organisatorischen und betrieblichen Anforderungen sowie unter rechtlichen Rahmenbedingungen zu planen, zu steuern und zu optimieren. Dabei sollen auch Aspekte der Nachhaltigkeit beachtet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWPrV/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: