Gesetze / Energiewirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung
EnWPrV§ 7 Handlungsbereich „Netzmanagement im regulierten und nicht regulierten Geschäftsfeld unterstützen“
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWPrV/7#abs-1 (1) Im Handlungsbereich „Netzmanagement im regulierten und nicht regulierten Geschäftsfeld unterstützen“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Prozesse des regulierten und nicht regulierten Netzmanagements schnittstellenorientiert und wirtschaftlich unter Berücksichtigung von technischen, physikalischen, organisatorischen und betrieblichen Anforderungen sowie unter rechtlichen Rahmenbedingungen zu unterstützen und zu optimieren. Dabei sollen auch Aspekte der Nachhaltigkeit beachtet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWPrV/7#abs-2 (2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: