Gesetze / Energiewirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung

EnWPrV

§ 18 Übergangsvorschriften

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWPrV/18#abs-1 (1) Folgende Prüfungen, die vor Ablauf des 31. Dezember 2017 angemeldet wurden, werden bis zum 31. Juli 2021 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt:

1.
Prüfung zum „Energiefachwirt (IHK)“ oder zur „Energiefachwirtin (IHK)“ und
2.
Prüfung zum „Geprüften Energiefachwirt (IHK)“ oder zur „Geprüften Energiefachwirtin (IHK)“.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWPrV/18#abs-2 (2) Bei Prüfungen, die bis zum Ablauf des 31. Januar 2020 angemeldet werden, kann der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragen; die Prüfung ist dann bis zum 31. Juli 2021 zu Ende zu führen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWPrV/18#abs-3 (3) Die Wiederholungsprüfung kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin auch nach dieser Verordnung durchgeführt werden; die Wiederholungsprüfung ist dann bis zum 31. Juli 2021 zu Ende zu führen. § 15 Absatz 3, 4 und 5 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

§ 17 § 19