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# § 18 EnWPrV — Übergangsvorschriften

Energiewirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.01.2020 bis 28.09.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Folgende Prüfungen, die vor Ablauf des 31. Dezember 2017 angemeldet wurden, werden bis zum 31. Juli 2021 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt:

- 1. Prüfung zum „Energiefachwirt (IHK)“ oder zur „Energiefachwirtin (IHK)“ und

- 2. Prüfung zum „Geprüften Energiefachwirt (IHK)“ oder zur „Geprüften Energiefachwirtin (IHK)“.

(2) Bei Prüfungen, die bis zum Ablauf des 31. Januar 2020 angemeldet werden, kann der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragen; die Prüfung ist dann bis zum 31. Juli 2021 zu Ende zu führen.

(3) Die Wiederholungsprüfung kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin auch nach dieser Verordnung durchgeführt werden; die Wiederholungsprüfung ist dann bis zum 31. Juli 2021 zu Ende zu führen. § 15 Absatz 3, 4 und 5 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 18 EnWPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EnWPrV/18

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