Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz

EnWG

§ 78 Frist und Form

Stand: 05.01.2024

Bund2 Fassungen149 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/78#abs-1 (1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei dem Beschwerdegericht schriftlich einzureichen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung der Regulierungsbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/78#abs-2 (2) Ergeht auf einen Antrag keine Entscheidung, so ist die Beschwerde an keine Frist gebunden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/78#abs-3 (3) Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/78#abs-4 (4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird,
2.
die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.

§ 87b Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/78#abs-5 (5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Beschwerden der Regulierungsbehörde.

§ 77 § 78a