Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 78 Frist und Form
Stand: 05.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/78#abs-1 (1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei dem Beschwerdegericht schriftlich einzureichen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung der Regulierungsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/78#abs-2 (2) Ergeht auf einen Antrag keine Entscheidung, so ist die Beschwerde an keine Frist gebunden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/78#abs-3 (3) Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/78#abs-4 (4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten
§ 87b Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/78#abs-5 (5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Beschwerden der Regulierungsbehörde.