Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 118a Regulatorische Rahmenbedingungen für LNG-Anlagen; Verordnungsermächtigung und Subdelegation
Stand: 24.12.2025
Wird zitiert von 3
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- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 – VI-3 Kart 313/12 (V)
- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 – VI-3 Kart 332/12 (V)
- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 – VI-3 Kart 348/12 (V)
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zu erlassen zu
1.
den Rechten und Pflichten eines Betreibers von ortsfesten oder ortsungebundenen LNG-Anlagen,
2.
den Bedingungen für den Zugang zu ortsfesten oder ortsungebundenen LNG-Anlagen, den Methoden zur Bestimmung dieser Bedingungen, den Methoden zur Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu ortsfesten oder ortsungebundenen LNG-Anlagen,
3.
der Ermittlung der Kosten des Anlagenbetriebs und
4.
der Anwendbarkeit der Anreizregulierung nach § 21a.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen. Die Sätze 1 und 2 sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 anzuwenden.