Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 54b Zuständigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2019/941, Verordnungsermächtigung
Stand: 24.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/54b#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist zuständige Behörde für die Durchführung der in der Verordnung (EU) 2019/941 in der Fassung vom 14. Juni 2019 festgelegten Maßnahmen. Die §§ 3, 4 und 16 des Energiesicherungsgesetzes und die §§ 5, 8 und 21 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes bleiben hiervon unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/54b#abs-2 (2) Folgende in der Verordnung (EU) 2019/941 bestimmte Aufgaben werden auf die Bundesnetzagentur übertragen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/54b#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zum Zwecke der Durchführung der Verordnung (EU) 2019/941 in der Fassung vom 14. Juni 2019 weitere Aufgaben an die Bundesnetzagentur zu übertragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/54b#abs-4 (4) Die Bundesnetzagentur nimmt diese Aufgaben unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie wahr. Die Bestimmung der im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2019/941 in der Fassung vom 14. Juni 2019 wichtigsten nationalen Szenarien für Stromversorgungskrisen bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.