Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 42c Gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien
Stand: 24.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/42c#abs-1 (1) Der Betreiber einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder einer Energiespeicheranlage, in der ausschließlich aus erneuerbaren Energien stammende Elektrizität zwischengespeichert wird, kann die erzeugte Elektrizität mit anderen Letztverbrauchern nach den Absätzen 2 bis 6 gemeinsam nutzen (gemeinsame Nutzung), wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Energiespeicheranlagen nach Satz 1 müssen die in § 19 Absatz 3b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Voraussetzungen erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/42c#abs-2 (2) Abweichend von § 3 Nummer 70 ist ein Unternehmen nur dann Letztverbraucher im Sinne des Absatzes 1, wenn es sich um ein Kleinstunternehmen, ein kleines oder ein mittleres Unternehmen im Sinne des Artikels 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG handelt. Artikel 3 Absatz 4 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/42c#abs-3 (3) Der Vertrag zur gemeinsamen Nutzung nach Absatz 1 Nummer 1 hat mindestens Folgendes zu regeln:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/42c#abs-4 (4) Jeder Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes hat sicherzustellen, dass die gemeinsame Nutzung von Elektrizität nach Absatz 1 möglich ist
Jeder Betreiber eines direkt angrenzenden Elektrizitätsverteilernetzes im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 ist verpflichtet, im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/42c#abs-5 (5) Ein Betreiber nach Absatz 1 Nummer 1 ist berechtigt, einen Dritten mit einer oder mehreren der folgenden Dienstleistungen zu beauftragen:
Für den Dritten nach Satz 1 findet Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/42c#abs-6 (6) Der Betreiber nach Absatz 1 Nummer 1 ist nicht verpflichtet, die umfassende Versorgung der Abnehmer sicherzustellen. Der Betreiber ist verpflichtet, jeden Abnehmer vor Abschluss des Vertrages zur gemeinsamen Nutzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Textform darüber zu informieren,
Das Recht des Abnehmers, für den ergänzenden Strombezug einen Liefervertrag seiner Wahl mit einem Lieferanten seiner Wahl abzuschließen, darf in der Vereinbarung zur gemeinsamen Nutzung nicht eingeschränkt werden. Der Betreiber ist verpflichtet, den Abnehmer rechtzeitig darüber zu informieren, wenn die gemeinsam genutzte Anlage aus anderen als aus witterungs- oder tageszeitbedingten Gründen über einen erheblichen Zeitraum keine elektrische Energie erzeugt, und er setzt den Abnehmer in Kenntnis, wenn die Anlage ihren Betrieb wieder aufnimmt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/42c#abs-7 (7) Die §§ 5 und 40 bis 42 sind nicht anzuwenden, wenn