Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz EnWG § 35i Anwendungsbestimmung Stand: 03.12.2025 Bund Die §§ 35a bis 35e sowie die §§ 35g und 35h sind bis zum Ablauf des 31. März 2027 anzuwenden. § 35f ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 anzuwenden.