Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 23 Erbringung von Ausgleichsleistungen
Stand: 05.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/23#abs-1 (1) Sofern den Betreibern von Energieversorgungsnetzen der Ausgleich des Energieversorgungsnetzes obliegt, müssen die von ihnen zu diesem Zweck festgelegten Regelungen einschließlich der von den Netznutzern für Energieungleichgewichte zu zahlenden Entgelte sachlich gerechtfertigt, transparent, nichtdiskriminierend und dürfen nicht ungünstiger sein, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet und tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden. Die Entgelte sind auf der Grundlage einer Betriebsführung nach § 21 Abs. 2 kostenorientiert festzulegen und zusammen mit den übrigen Regelungen im Internet zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/23#abs-2 (2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben die bei ihnen zum Einsatz kommenden Regelenergieprodukte nach den geltenden unionsrechtlichen Vorgaben sowie nach der auf deren Basis ergangenen Entscheidungen der jeweils zuständigen Regulierungsbehörde oder der jeweils zuständigen Regulierungsbehörden einzusetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/23#abs-3 (3) Betreiber von Übertragungsnetzen müssen die Kosten für Primärregelleistung und -arbeit, für die Vorhaltung von Sekundärregelleistung und Minutenreserveleistung sowie die Kosten für weitere beschaffte und eingesetzte Regelenergieprodukte als eigenständige Systemdienstleistungen den Nutzern der Übertragungsnetze in Rechnung stellen, soweit nicht durch Entscheidung der zuständigen Regulierungsbehörde etwas anderes bestimmt ist. Für jedes Regelleistungs- und Regelarbeitsangebot, das zum Zuge kommt, bemisst sich die zu zahlende Vergütung nach dem im jeweiligen Angebot geforderten Preis, soweit nicht durch Entscheidung der zuständigen Regulierungsbehörde oder der zuständigen Regulierungsbehörden etwas anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/23#abs-4 (4) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben mit den Bilanzkreisverantwortlichen die in jedem Abrechnungszeitintervall angefallenen Bilanzkreisabweichungen mit einem Ausgleichsenergiepreis abzurechnen. Der Ausgleichsenergiepreis ist nach den geltenden europäischen Vorgaben sowie nach den auf deren Basis ergangenen Entscheidungen der jeweils zuständigen Regulierungsbehörde oder der jeweils zuständigen Regulierungsbehörden zu bestimmen.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 23 EnWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 21.12.2009 – 1 BvR 2738/08Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Abschöpfung übergangsbedingter Mehrerlöse im Bereich des Stromnetzzugangs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- OLG Düsseldorf, 10.08.2022 – 3 Kart 105/21Anreizregulierungsverordnung: Objektschutzmaßnahmen für Umspannwerke als zumindest teilweise genehmigungsfähige Umstrukturierungsinvestition Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Düsseldorf, 24.03.2021 – 3 Kart 221/20Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 15.11.2017 – VI-3 Kart 60/16 (V)
- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 – VI-3 Kart 314/12 (V)
- OLG Düsseldorf, 28.01.2015 – VI-3 Kart 347/12 (V)
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 17.07.2013 – VI-3 Kart 268/12 (V)
- LG Düsseldorf, 25.06.2012 – 37 O 180/09 (Kart)
- OLG Düsseldorf, 19.10.2011 – VI-3 U (Kart) 10/11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 405)
BGBl. 2023 I Nr. 405
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.