Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 23 Erbringung von Ausgleichsleistungen
Stand: 05.01.2024
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 21.12.2009 – 1 BvR 2738/08Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Abschöpfung übergangsbedingter Mehrerlöse im Bereich des Stromnetzzugangs KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- OLG Düsseldorf, 10.08.2022 – 3 Kart 105/21Anreizregulierungsverordnung: Objektschutzmaßnahmen für Umspannwerke als zumindest teilweise genehmigungsfähige Umstrukturierungsinvestition KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Düsseldorf, 15.11.2017 – VI-3 Kart 60/16 (V)
- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 – VI-3 Kart 314/12 (V)
- OLG Düsseldorf, 28.01.2015 – VI-3 Kart 347/12 (V)
- OLG Düsseldorf, 17.07.2013 – VI-3 Kart 268/12 (V)
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 25.06.2012 – 37 O 180/09 (Kart)
- OLG Düsseldorf, 19.10.2011 – VI-3 U (Kart) 10/11
- OLG Frankfurt am Main, 10.08.2010 – 11 W 4/09 (Kart)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/23#abs-1 (1) Sofern den Betreibern von Energieversorgungsnetzen der Ausgleich des Energieversorgungsnetzes obliegt, müssen die von ihnen zu diesem Zweck festgelegten Regelungen einschließlich der von den Netznutzern für Energieungleichgewichte zu zahlenden Entgelte sachlich gerechtfertigt, transparent, nichtdiskriminierend und dürfen nicht ungünstiger sein, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet und tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden. Die Entgelte sind auf der Grundlage einer Betriebsführung nach § 21 Abs. 2 kostenorientiert festzulegen und zusammen mit den übrigen Regelungen im Internet zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/23#abs-2 (2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben die bei ihnen zum Einsatz kommenden Regelenergieprodukte nach den geltenden unionsrechtlichen Vorgaben sowie nach der auf deren Basis ergangenen Entscheidungen der jeweils zuständigen Regulierungsbehörde oder der jeweils zuständigen Regulierungsbehörden einzusetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/23#abs-3 (3) Betreiber von Übertragungsnetzen müssen die Kosten für Primärregelleistung und -arbeit, für die Vorhaltung von Sekundärregelleistung und Minutenreserveleistung sowie die Kosten für weitere beschaffte und eingesetzte Regelenergieprodukte als eigenständige Systemdienstleistungen den Nutzern der Übertragungsnetze in Rechnung stellen, soweit nicht durch Entscheidung der zuständigen Regulierungsbehörde etwas anderes bestimmt ist. Für jedes Regelleistungs- und Regelarbeitsangebot, das zum Zuge kommt, bemisst sich die zu zahlende Vergütung nach dem im jeweiligen Angebot geforderten Preis, soweit nicht durch Entscheidung der zuständigen Regulierungsbehörde oder der zuständigen Regulierungsbehörden etwas anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/23#abs-4 (4) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben mit den Bilanzkreisverantwortlichen die in jedem Abrechnungszeitintervall angefallenen Bilanzkreisabweichungen mit einem Ausgleichsenergiepreis abzurechnen. Der Ausgleichsenergiepreis ist nach den geltenden europäischen Vorgaben sowie nach den auf deren Basis ergangenen Entscheidungen der jeweils zuständigen Regulierungsbehörde oder der jeweils zuständigen Regulierungsbehörden zu bestimmen.