Gesetze / Energiewirtschaftsfachwirt-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung

EnWFachwBAProFV

§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen

Stand: 28.09.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWFachwBAProFV/11#abs-1 (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWFachwBAProFV/11#abs-2 (2) In der schriftlichen Prüfung sind die beiden Prüfungsleistungen nach § 9 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der beiden Prüfungsleistungen wird als Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWFachwBAProFV/11#abs-3 (3) In der mündlichen Prüfung sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:

1.
die Präsentation nach § 10 Absatz 2,
2.
das Fachgespräch nach § 10 Absatz 3.

Aus den Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und
2.
die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln.
§ 10 § 12