Gesetze / Energiewirtschaftsfachwirt-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung
EnWFachwBAProFV§ 9 Schriftliche Prüfung
Stand: 28.09.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWFachwBAProFV/9#abs-1 (1) Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage der Beschreibung einer betrieblichen Situation, aus der die Aufgabenstellungen abzuleiten sind, durchgeführt. Die Aufgabenstellungen müssen der zu prüfenden Person eigenständig entwickelte Lösungen ermöglichen. Sie sind aufeinander abzustimmen und so zu gestalten, dass jeder Prüfungsbereich nach § 3 insgesamt mindestens einmal thematisiert wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWFachwBAProFV/9#abs-2 (2) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form von zwei schriftlich unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgabenstellungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWFachwBAProFV/9#abs-3 (3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede der beiden Aufgabenstellungen 300 Minuten.