Gesetze / Energiestatistikgesetz
EnStatG§ 11 Durchführung der Erhebung, Übermittlungsfrist
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnStatG%202017/11#abs-1 (1) Die Erhebungen nach § 4 Absatz 1 und 2 sowie § 6 werden vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnStatG%202017/11#abs-2 (2) Die Angaben zu § 4 Absatz 1 sind dem Statistischen Bundesamt spätestens am 27. Tag des dem Berichtsmonat folgenden Monats zu übermitteln.