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§ 11 EnStatG — Durchführung der Erhebung, Übermittlungsfrist

Energiestatistikgesetz

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

(1) Die Erhebungen nach § 4 Absatz 1 und 2 sowie § 6 werden vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.

(2) Die Angaben zu § 4 Absatz 1 sind dem Statistischen Bundesamt spätestens am 27. Tag des dem Berichtsmonat folgenden Monats zu übermitteln.