Gesetze / Energiesicherungsgesetzentschädigungsverordnung

EnSiGEntschV

§ 1 Antrag, zuständige Behörde

Stand: 13.07.2022

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnSiGEntschV/1#abs-1 (1) Entschädigungen nach § 11 Absatz 1 und § 11a Absatz 1 sowie Härteausgleich nach § 12 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes werden auf Antrag durch die zuständige Behörde festgesetzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnSiGEntschV/1#abs-2 (2) Zuständige Behörde ist die Behörde, die eine Maßnahme auf Grund einer nach dem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung angeordnet hat.

§ 2