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§ 1 EnSiGEntschV — Antrag, zuständige Behörde

Energiesicherungsgesetzentschädigungsverordnung

Stand: 13.07.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Entschädigungen nach § 11 Absatz 1 und § 11a Absatz 1 sowie Härteausgleich nach § 12 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes werden auf Antrag durch die zuständige Behörde festgesetzt.

(2) Zuständige Behörde ist die Behörde, die eine Maßnahme auf Grund einer nach dem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung angeordnet hat.