Gesetze / Energiefinanzierungsgesetz
EnFG§ 47 Kontoführung und gesonderte Buchführung der Übertragungsnetzbetreiber
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/47?asof=2023-01-01#abs-1 (1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jeweils ein separates Bankkonto für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz einschließlich der Zahlungen nach diesem Gesetz führen. Sämtliche zahlungswirksamen Einnahmen und Ausgaben nach Anlage 1 und den Teilen 3 und 4 sind über dieses Bankkonto abzuwickeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/47?asof=2023-01-01#abs-2 (2) Die Einnahmen und Ausgaben nach Anlage 1 und den Teilen 3 und 4 sind von den Einnahmen und Ausgaben der sonstigen Tätigkeitsbereiche des Übertragungsnetzbetreibers eindeutig abzugrenzen. Hierzu ist eine gesonderte Buchführung einzurichten. Diese muss es ermöglichen, diejenigen Einnahmen und Ausgaben nach Anlage 1, bei denen es sich um nicht zahlungswirksame Kosten handelt, nachvollziehbar abzuleiten. Zu den nicht zahlungswirksamen Kosten zählen insbesondere Abschreibungen für Infrastruktur der Informationstechnologie und Zuführungen zu Pensionsrückstellungen.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 47 eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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