Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Emschergenossenschaftsgesetz

EmscherGG -

§ 34 Teilnahme an Sitzungen, Unterrichtungder Aufsichtsbehörde

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EmscherGG%20-/34#abs-1 (1) Die Vertreterin oder der Vertreter der Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Genossenschaftsversammlung und des Genossenschaftsrates entsprechend § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1 einzuladen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EmscherGG%20-/34#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde kann sich im Rahmen der Aufsicht jederzeit, auch durch Beauftragte, über alle Angelegenheiten der Genossenschaft unterrichten.

§ 33 § 35