Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Emschergenossenschaftsgesetz
EmscherGG -§ 34 Teilnahme an Sitzungen, Unterrichtungder Aufsichtsbehörde
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EmscherGG%20-/34#abs-1 (1) Die Vertreterin oder der Vertreter der Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Genossenschaftsversammlung und des Genossenschaftsrates entsprechend § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1 einzuladen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EmscherGG%20-/34#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde kann sich im Rahmen der Aufsicht jederzeit, auch durch Beauftragte, über alle Angelegenheiten der Genossenschaft unterrichten.