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§ 34 EmscherGG - (Nordrhein-Westfalen) — Teilnahme an Sitzungen, Unterrichtungder Aufsichtsbehörde

Emschergenossenschaftsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vertreterin oder der Vertreter der Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Genossenschaftsversammlung und des Genossenschaftsrates entsprechend § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1 einzuladen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich im Rahmen der Aufsicht jederzeit, auch durch Beauftragte, über alle Angelegenheiten der Genossenschaft unterrichten.