(1) Die Vertreterin oder der Vertreter der Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Genossenschaftsversammlung und des Genossenschaftsrates entsprechend § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1 einzuladen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich im Rahmen der Aufsicht jederzeit, auch durch Beauftragte, über alle Angelegenheiten der Genossenschaft unterrichten.