Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Emschergenossenschaftsgesetz

EmscherGG -

§ 33 Aufsicht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EmscherGG%20-/33#abs-1 (1) Die Genossenschaft steht unter der Aufsicht des Staates. Aufsichtsbehörde ist das für Umwelt zuständige Ministerium (Ministerium).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EmscherGG%20-/33#abs-2 (2) Die Aufsicht stellt sicher, daß die Genossenschaft die ihr obliegenden Aufgaben und Pflichten nach geltendem Recht und im Einklang mit den wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen des Landes erfüllt.

§ 32 § 34