Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Emschergenossenschaftsgesetz
EmscherGG -§ 29 Aufgaben des Widerspruchsausschusses
Stand: 26.08.2026
Der Widerspruchsausschuß entscheidet über Widersprüche nach § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 2, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 3 und § 31 Abs. 2, soweit der Vorstand ihnen nicht abgeholfen hat. Er entscheidet ferner über Anträge nach § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung, denen der Vorstand nicht stattgegeben hat.