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§ 29 EmscherGG - (Nordrhein-Westfalen) — Aufgaben des Widerspruchsausschusses

Emschergenossenschaftsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Widerspruchsausschuß entscheidet über Widersprüche nach § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 2, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 3 und § 31 Abs. 2, soweit der Vorstand ihnen nicht abgeholfen hat. Er entscheidet ferner über Anträge nach § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung, denen der Vorstand nicht stattgegeben hat.