Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen
EltBauV§ 3 Allgemeine Anforderungen
Stand: 25.08.2026
Innerhalb von Gebäuden nach § 1 Abs. 1 müssen
1. Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über 1 kV, Transformatoren und Kondensatoren mit polychlorierten Biphenylen (PCB) und einer Leistung von mehr als 3 kVA,
2. ortsfeste Stromerzeugungsaggregate und
3. Zentralbatterien für Sicherheitsbeleuchtung
in jeweils eigenen elektrischen Betriebsräumen untergebracht sein. Schaltanlagen für Sicherheitsbeleuchtung dürfen nicht in elektrischen Betriebsräumen mit Anlagen nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 aufgestellt werden. Es kann verlangt werden, daß sie in eigenen elektrischen Betriebsräumen aufzustellen sind.