Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen

EltBauV

§ 1 Geltungsbereich

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EltBauV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für elektrische Betriebsräume mit den in § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 genannten elektrischen Anlagen in

1. Waren- und Geschäftshäusern,

2. Versammlungsstätten, ausgenommen Versammlungsstätten in fliegenden Bauten,

3. Büro- und Verwaltungsgebäuden,

4. Krankenhäusern, Altenpflegeheimen, Entbindungs- und Säuglingsheimen,

5. Schulen und Sportstätten,

6. Beherbergungsstätten, Gaststätten,

7. geschlossenen Großgaragen und

8. Wohngebäuden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EltBauV/1#abs-2 (2) Diese Verordnung gilt nicht für elektrische Betriebsräume in freistehenden Gebäuden oder durch Brandwände abgetrennten Gebäudeteilen, wenn diese nur die elektrischen Betriebsräume enthalten.

§ 2