Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen
EltBauV§ 4 Anforderungen an elektrische Betriebsräume
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EltBauV/4#abs-1 (1) Die elektrischen Betriebsräume müssen so angeordnet sein, daß sie im Gefahrenfall von allgemein zugänglichen Räumen oder vom Freien leicht und sicher erreichbar sind und ungehindert verlassen werden können; sie dürfen von Treppenräumen mit notwendigen Treppen nicht unmittelbar zugänglich sein. Der Rettungsweg innerhalb elektrischer Betriebsräume bis zu einem Ausgang darf nicht länger als 40 m sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EltBauV/4#abs-2 (2) Die Räume müssen so groß sein, daß die elektrischen Anlagen ordnungsgemäß errichtet und betrieben werden können; sie müssen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben. Über Bedienungs- und Wartungsgängen muß eine Durchgangshöhe von mindestens 1,8 m vorhanden sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EltBauV/4#abs-3 (3) Die Räume müssen ständig so wirksam be- und entlüftet werden, daß die beim Betrieb der Transformatoren und Stromerzeugungsaggregate entstehende Verlustwärme, bei Batterien die Gase, abgeführt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EltBauV/4#abs-4 (4) In den Räumen sollen Leitungen und Einrichtungen, die nicht zum Betrieb der elektrischen Anlagen erforderlich sind, nicht vorhanden sein.