Gesetze / Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung

ElektroStoffV

§ 10 Benennung der Wirtschaftsakteure

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroStoffV/10#abs-1 (1) Jeder Wirtschaftsakteur hat den zuständigen Behörden auf deren Verlangen diejenigen Wirtschaftsakteure zu benennen,

1.
von denen er ein Elektro- oder Elektronikgerät bezogen hat und
2.
an die er ein Elektro- oder Elektronikgerät abgegeben hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroStoffV/10#abs-2 (2) Der Hersteller muss die in Absatz 1 genannten Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen bereithalten. Die übrigen Wirtschaftsakteure müssen die in Absatz 1 genannten Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Abgabe des Elektro- oder Elektronikgeräts bereithalten.

§ 9 § 11