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# § 10 ElektroStoffV — Benennung der Wirtschaftsakteure

Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jeder Wirtschaftsakteur hat den zuständigen Behörden auf deren Verlangen diejenigen Wirtschaftsakteure zu benennen,

- 1. von denen er ein Elektro- oder Elektronikgerät bezogen hat und

- 2. an die er ein Elektro- oder Elektronikgerät abgegeben hat.

(2) Der Hersteller muss die in Absatz 1 genannten Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen bereithalten. Die übrigen Wirtschaftsakteure müssen die in Absatz 1 genannten Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Abgabe des Elektro- oder Elektronikgeräts bereithalten.

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Zitiervorschlag: § 10 ElektroStoffV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroStoffV/10

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