Gesetze / Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung
ElektroStoffV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroStoffV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und das Bereitstellen von neuen Elektro- und Elektronikgeräten auf dem Markt. Elektro- und Elektronikgeräte werden in die folgenden Kategorien unterteilt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroStoffV/1#abs-2 (2) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Elektro- und Elektronikgeräte:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroStoffV/1#abs-3 (3) Soweit auf Grund anderer Rechtsvorschriften besondere Anforderungen an die Verwendung der durch diese Verordnung beschränkten Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten bestehen, gelten diese Rechtsvorschriften,
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 ElektroStoffV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Düsseldorf, 19.11.2018 – 4 K 2044/17 ZZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
03.07.2018 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2018 (BGBl. I 1084)
BGBl. 2018 I S. 1084
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.