Gesetze / Elektro- und Elektronikgerätegesetz
ElektroG§ 21 Zertifizierung
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 2
- OVG NRW, 30.06.2017 – 20 B 1155/16
- BFH, 25.01.2017 – I R 70/15(Bildung von Rückstellungen für Entsorgungspflichten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz - Erfüllung der steuerlichen Erklärungspflicht, Auskunftsersuchen an Dritte - Verwertungsverbot - Tatsachen i.S. von § 173 Abs 1 Nr. 1 AO )Zitiert von 13
2 Entscheidungen zu § 21 ElektroG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/21#abs-1 (1) Die Erstbehandlung von Altgeräten darf ausschließlich durch zertifizierte Erstbehandlungsanlagen durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/21#abs-2 (2) Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage ist verpflichtet, die Anlage jährlich durch einen geeigneten Sachverständigen zertifizieren zu lassen. Geeignet ist ein Sachverständiger, der
Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage hat sicherzustellen, dass spätestens nach fünf Jahren der durchgängigen Prüfung durch denselben Sachverständigen ein anderer Sachverständiger die Anlage zertifiziert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/21#abs-3 (3) Der Sachverständige darf das Zertifikat für die Tätigkeiten der Schadstoffentfrachtung und Wertstoffseparierung nur dann erteilen, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/21#abs-4 (4) Der Sachverständige darf das Zertifikat für die Tätigkeiten der Vorbereitung zur Wiederverwendung nur dann erteilen, wenn
Absatz 3 Nummer 4 gilt entsprechend. Absatz 3 Nummer 5 gilt mit der Maßgabe, dass an der Anlage alle Primärdaten nach § 22 Absatz 3 Satz 1 in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/21#abs-5 (5) Das Zertifikat gilt längstens 18 Monate.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/21#abs-6 (6) Der Sachverständige hat bei Beanstandungen dem Betreiber zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 3 oder 4 eine dreimonatige Frist zu setzen, die nicht verlängert werden darf.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/21#abs-7 (7) Bei der Überprüfung der Voraussetzungen nach Absatz 3 oder 4 durch den Sachverständigen sind die Ergebnisse von Prüfungen zu berücksichtigen, die durchgeführt wurden
§ 22 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 und Absatz 3 Satz 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770), die durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, gilt entsprechend. Im Zertifikat ist auszuweisen, ob die Anlage nach Absatz 3 oder Absatz 4 zertifiziert wurde. Sofern Zertifizierungen nach den Absätzen 3 und 4 für eine Anlage erteilt werden, sind jeweils getrennte Zertifikate zu erstellen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/21#abs-8 (8) Behandlungsanlagen gelten als Erstbehandlungsanlage im Sinne dieses Gesetzes zertifiziert, wenn
Absatz 7 Satz 3 bleibt unberührt. Im Fall des Satzes 1 kann das Betriebstagebuch nach Anlage 5a gemeinsam mit dem Betriebstagebuch nach § 5 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung geführt werden.
1 Konformitätsbewertung – Anforderungen an Stellen, die Managementsysteme auditieren und zertifizieren, Ausgabe November 2015, zu beziehen über die Beuth Verlag GmbH, Berlin.
2 Qualitätsmanagementsysteme – Anforderungen, Ausgabe November 2015, zu beziehen über die Beuth Verlag GmbH, Berlin.
3 Leiten und Lenken für den nachhaltigen Erfolg einer Organisation – ein Qualitätsmanagementansatz, Ausgabe Dezember 2009, zu beziehen über die Beuth Verlag GmbH, Berlin.