Gesetze / Elektro- und Elektronikgerätegesetz

ElektroG

Anlage 3 (zu § 9 Absatz 2)

Stand: 10.06.2019

Bund

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1763)


Symbol zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten

Das Symbol für die getrennte Erfassung von Elektro- und Elektronikgeräten stellt eine durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern dar (siehe unten). Dieses Symbol ist sichtbar, erkennbar und dauerhaft anzubringen.

[Abbildung]

§ 46