Gesetze / Elektro- und Elektronikgerätegesetz
ElektroGAnlage 3 (zu § 9 Absatz 2)
Stand: 10.06.2019
(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1763)
Symbol zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten
Das Symbol für die getrennte Erfassung von Elektro- und Elektronikgeräten stellt eine durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern dar (siehe unten). Dieses Symbol ist sichtbar, erkennbar und dauerhaft anzubringen.
[Abbildung]