nu:legal · recht.nulegal.eu

Anlage 3 ElektroG 2015 — (zu § 9 Absatz 2)

Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1763)


Symbol zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten

Das Symbol für die getrennte Erfassung von Elektro- und Elektronikgeräten stellt eine durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern dar (siehe unten). Dieses Symbol ist sichtbar, erkennbar und dauerhaft anzubringen.

[Abbildung]