Gesetze / Elektro- und Elektronikgerätegesetz

ElektroG

§ 41 Aufsicht

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/41#abs-1 (1) Die Beliehene untersteht der Rechts- und Fachaufsicht der zuständigen Behörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/41#abs-2 (2) Erfüllt die Beliehene die ihr übertragenen Aufgaben nicht oder nicht ausreichend, ist die zuständige Behörde befugt, die Aufgaben selbst durchzuführen oder im Einzelfall durch einen Beauftragten durchführen zu lassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/41#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann von der Beliehenen Ersatz für die Kosten verlangen, die ihr für die Rechts- und Fachaufsicht nach Absatz 1 entstehen. Der Anspruch darf der Höhe nach die im Haushaltsplan des Bundes für die Durchführung der Rechts- und Fachaufsicht veranschlagten Einnahmen nicht übersteigen.

§ 40 § 42