Gesetze / Elektro- und Elektronikgerätegesetz
ElektroG§ 38a Vollständig automatisierter Erlass von Verwaltungsakten
Stand: 01.01.2022
Verwaltungsakte der zuständigen Behörde nach § 15 Absatz 4 Satz 1 und nach den §§ 37 und 38 können unbeschadet des § 24 Absatz 1 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten.