Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bergverordnung für elektrische Anlagen

Elektro-Bergverordnung

§ 38 Ausnahmegenehmigungen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Elektro-Bergverordnung/38#abs-1 (1) Das Oberbergamt des Landes Brandenburg kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung genehmigen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Elektro-Bergverordnung/38#abs-2 (2) Das zuständige Bergamt kann Ausnahmen von § 9 Abs. 1 für die vorübergehende Verwendung von elektrischen Schweißgeräten oder Heißluftgeräten genehmigen, wenn sichergestellt ist, daß bei deren Verwendung keine Explosionsgefahr auftreten kann.

§ 37 § 39