Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bergverordnung für elektrische Anlagen
Elektro-Bergverordnung§ 38 Ausnahmegenehmigungen
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Elektro-Bergverordnung/38#abs-1 (1) Das Oberbergamt des Landes Brandenburg kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung genehmigen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Elektro-Bergverordnung/38#abs-2 (2) Das zuständige Bergamt kann Ausnahmen von § 9 Abs. 1 für die vorübergehende Verwendung von elektrischen Schweißgeräten oder Heißluftgeräten genehmigen, wenn sichergestellt ist, daß bei deren Verwendung keine Explosionsgefahr auftreten kann.