Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bergverordnung für elektrische Anlagen

Elektro-Bergverordnung

§ 35 Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in besonderen Betrieben und Bereichen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Elektro-Bergverordnung/35#abs-1 (1) Auf elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel über Tage, die bei Untrennbarkeit der Arbeits- und Betriebsvorgänge funktionell und sicherheitstechnisch mit dem Untertagebetrieb oder mit den untertägigen Einrichtungen im Sinne des § 126 BBergG unmittelbar zusammenhängen, finden an Stelle der §§ 30 und 34 die §§ 11 bis 28 Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Elektro-Bergverordnung/35#abs-2 (2) Die vorstehenden Vorschriften gelten

für elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel von Bohranlagen, bei deren Einsatz ein explosionsgefährdeter Bereich festzulegen ist, und

in explosionsgefährdeten Bereichen von Erdöl-, Erdgas-, und Untergrundspeicherbohrungen einschließlich der mit diesen Bohrungen funktionell und sicherheitstechnisch zusammenhängenden Einrichtungen

mit den folgenden Maßgaben: Die §§ 14 und 16 finden Anwendung. Anstelle des § 30 gelten die §§ 31 bis 33. Zusätzlich zu § 34 finden § 18 Abs. 1, 3 und 4 sowie die §§ 22, 23, 25, 27 und 28 Anwendung.

Fünfter Teil

Schlußvorschriften

§ 34 § 36