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Elektro-Bergverordnung

§ 33 Wiederkehrende Prüfungen in besonderen Betrieben und Bereichen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Elektro-Bergverordnung/33#abs-1 (1) Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in Betrieben und Bereichen nach § 35 Abs. 2 müssen mindestens alle zwei Monate durch Elektro-Fachkräfte geprüft werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Elektro-Bergverordnung/33#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Prüfungen in explosionsgefährdeten Bereichen von Erdöl-, Erdgas- und Untergrundspeicherbohrungen in Abständen von sechs Monaten von Elektro-Aufsichtspersonen oder besonders qualifizierten Elektro-Fachkräften durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Elektro-Bergverordnung/33#abs-3 (3) Zusätzlich zu den Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 hat sich der Benutzer von nicht fest eingebauten elektrischen Betriebsmitteln mit eigener eingebauter oder tragbarer Stromquelle vor jedem Einsatz von deren ordnungsgemäßem Zustand zu überzeugen.

§ 32 § 34