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Elektro-Bergverordnung

§ 17 Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Elektro-Bergverordnung/17#abs-1 (1) Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln dürfen nur von Elektro-Fachkräften vorgenommen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Elektro-Bergverordnung/17#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen auch Hilfskräfte hinzugezogen werden, wenn von einer Elektro-Aufsichtsperson eine Elektro-Fachkraft bestimmt ist, welche die vorschriftsmäßige Ausführung der Arbeiten sicherzustellen hat; die Hilfskräfte haben die Weisungen der Elektro-Fachkraft zu befolgen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Elektro-Bergverordnung/17#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 dürfen auch andere Personen Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln ausführen, soweit sie hierzu im einzelnen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik befugt sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Elektro-Bergverordnung/17#abs-4 (4) Werden Arbeiten an einer elektrischen Anlage oder einem elektrischen Betriebsmittel von mehreren Elektro-Fachkräften gemeinsam durchgeführt, hat die zuständige Elektro-Aufsichtsperson eine dieser Fachkräfte als Vormann zu bestimmen, der die vorschriftsmäßige Durchführung der Arbeiten sicherzustellen hat; seine Weisungen haben die anderen Elektro-Fachkräfte zu befolgen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Elektro-Bergverordnung/17#abs-5 (5) Vor Beginn der Arbeiten hat die zuständige Elektro-Aufsichtsperson alle von den Arbeiten betroffenen Personen zu verständigen und auf Gefahren hinzuweisen.

§ 16 § 18