Gesetze / Elektromaschinenbauerausbildungsverordnung HwO

ElekMaschBHwOAusbV

§ 12 Prüfungsbereich Systementwurf

Stand: 01.08.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ElekMaschBHwOAusbV/12#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Systementwurf hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
eine technische Situationsanalyse durchzuführen,
2.
unter der Einhaltung von Vorschriften und der Berücksichtigung von technischen Regelwerken und Richtlinien Lösungskonzepte zu entwickeln,
3.
mechanische, elektrische oder wickeltechnische Komponenten auszuwählen, elektronische Systemkomponenten zu parametrieren und
4.
Installations-, Wickel- oder Montagepläne anzupassen und Standardsoftware zur Steuerung anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ElekMaschBHwOAusbV/12#abs-2 (2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ElekMaschBHwOAusbV/12#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

§ 11 § 13