Gesetze / Einwilligungsverwaltungsverordnung

EinwV

§ 20 Maßnahmen zur Neutralität

Stand: 13.04.2025

Bund

Anbieter von digitalen Diensten sowie Hersteller und Anbieter von Abruf- und Darstellungssoftware, die einen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung einbinden, sollen nicht ohne sachlichen Grund darauf hinwirken, dass Endnutzer bestimmte anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung anwenden oder ausschließen.

§ 19