Gesetze / Einwilligungsverwaltungsverordnung
EinwV§ 19 Maßnahmen durch Anbieter von digitalen Diensten zur Berücksichtigung der Einstellungen der Endnutzer
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinwV/19#abs-1 (1) Anbieter von digitalen Diensten, die einen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung einbinden, berücksichtigen die Einstellungen der Endnutzer. Sie weisen die Endnutzer, von denen sie keine Einwilligung über die Einbindung des anerkannten Dienstes zur Einwilligungsverwaltung und die Einstellungen der Endnutzer erhalten haben, bei Aufforderung zur Erteilung einer Einwilligung zugleich auf die Einstellungen des Endnutzers beim anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung hin.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinwV/19#abs-2 (2) Anbieter von digitalen Diensten können einem vom Endnutzer in Anspruch genommenen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung Einwilligungen des Endnutzers, die ihnen bereits vorliegen, übermitteln. Dabei sind zugleich die Informationen nach § 3 Absatz 3 mit dem Datum und der Uhrzeit der getätigten Einwilligung der Endnutzer zu übermitteln.