Gesetze / Einwilligungsverwaltungsverordnung
EinwV§ 18 Maßnahmen durch Anbieter von digitalen Diensten zur Einbindung von anerkannten Diensten zur Einwilligungsverwaltung
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinwV/18#abs-1 (1) Die Einbindung von anerkannten Diensten zur Einwilligungsverwaltung durch Anbieter von digitalen Diensten erfolgt freiwillig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinwV/18#abs-2 (2) Anbieter von digitalen Diensten, die einen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung einbinden und über diesen die Einstellungen der Endnutzer zu ihren Einwilligungen nach § 25 Absatz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes nachfragen, sollen durch technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik dafür Sorge tragen, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EinwV/18#abs-3 (3) Anbieter von digitalen Diensten, die einen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung einbinden, sollen