Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Einkauf und Geprüfte Fachwirtin für Einkauf
EinkFachwPrV§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinkFachwPrV/2#abs-1 (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
nachweist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinkFachwPrV/2#abs-2 (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EinkFachwPrV/2#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.