Gesetze / Einkaufsfachwirt-Bachelor Professional in Procurement-Prüfungsverordnung

EinkFachwBAProPPrV

§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

Stand: 24.12.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinkFachwBAProPPrV/7#abs-1 (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinkFachwBAProPPrV/7#abs-2 (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

1.
die zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung,
2.
die zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EinkFachwBAProPPrV/7#abs-3 (3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der beiden Prüfungsteile zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 6 § 8