Gesetze / Einkaufsfachwirt-Bachelor Professional in Procurement-Prüfungsverordnung
EinkFachwBAProPPrV§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen
Stand: 24.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinkFachwBAProPPrV/6#abs-1 (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinkFachwBAProPPrV/6#abs-2 (2) Im schriftlichen Prüfungsteil sind die beiden Teilleistungen nach § 3 Absatz 3 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den beiden Teilleistungen wird als zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EinkFachwBAProPPrV/6#abs-3 (3) Im mündlichen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:
Aus den einzelnen Bewertungen des Fachgesprächs und der Präsentation wird als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: