Gesetze / Einkaufsfachwirt-Bachelor Professional in Procurement-Prüfungsverordnung
EinkFachwBAProPPrV§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung
Stand: 24.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinkFachwBAProPPrV/3#abs-1 (1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinkFachwBAProPPrV/3#abs-2 (2) Die Prüfung bezieht sich auf die Handlungsbereiche:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EinkFachwBAProPPrV/3#abs-3 (3) Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage einer betrieblichen Situationsbeschreibung mit zwei gleichgewichtigen, daraus abgeleiteten aufeinander abgestimmten offenen Aufgabenstellungen, die eigenständige Lösungen ohne Antwortvorgaben ermöglichen, durchgeführt, wobei alle Handlungsbereiche situationsbezogen zu thematisieren sind. Die gesamte Bearbeitungsdauer soll 600 Minuten betragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EinkFachwBAProPPrV/3#abs-4 (4) Nach bestandener schriftlicher Prüfung wird die mündliche Prüfung durchgeführt. Die mündliche Prüfung gliedert sich in eine Präsentation und ein Fachgespräch. In ihr soll auch nachgewiesen werden, dass angemessen und sachgerecht kommuniziert und präsentiert werden kann.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EinkFachwBAProPPrV/3#abs-5 (5) In der Präsentation nach Absatz 4 Satz 2 und 3 soll nachgewiesen werden, dass ein komplexes Problem der betrieblichen Praxis erfasst, dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann. Die Themenstellung muss sich mindestens auf zwei der Handlungsbereiche nach Absatz 2 beziehen, von denen einer der Handlungsbereich „Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit“ ist. Die Präsentationszeit soll zehn Minuten nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EinkFachwBAProPPrV/3#abs-6 (6) Das Thema der Präsentation wird von der zu prüfenden Person gewählt und mit einer Kurzbeschreibung der Problemstellung, des Ziels und einer Gliederung dem Prüfungsausschuss zum Termin der schriftlichen Prüfung eingereicht.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EinkFachwBAProPPrV/3#abs-7 (7) Im Fachgespräch nach Absatz 4 Satz 2 und 3 soll ausgehend von der Präsentation die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebspraktische Probleme zu analysieren und Lösungsmöglichkeiten unter Beachtung der maßgebenden Einflussfaktoren zu bewerten. Das Fachgespräch soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern.