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Einigungsstellenverordnung

§ 3 Vorsitzende und beisitzende Personen

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Einigungsstellenverordnung/3#abs-1 (1) Die Industrie- und Handelskammer ernennt nach Anhörung der beteiligten Handwerkskammern und der Verbraucherzentrale Sachsen e. V. die vorsitzende Person und mindestens einen Stellvertreter auf die Dauer von drei Jahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Einigungsstellenverordnung/3#abs-2 (2) Die Industrie- und Handelskammer erstellt jeweils bis zum 31. Dezember für das folgende Kalenderjahr eine Liste der beisitzenden Personen, die sich aus sachverständigen Unternehmern und Verbrauchern zusammensetzt. Als Unternehmer gelten auch Mitglieder vertretungsberechtigter Organe, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte von privatrechtlichen Unternehmen. Die Industrie- und Handelskammer hat bei der Erstellung der Liste der beisitzenden Personen Vorschläge der beteiligten Handwerkskammern und der Verbraucherzentrale Sachsen e. V. einzuholen und angemessen zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Einigungsstellenverordnung/3#abs-3 (3) Die vorsitzenden Personen und die Liste der beisitzenden Personen sind im Mitteilungsblatt der Industrie- und Handelskammer oder in sonst geeigneter Weise bekannt zu machen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Einigungsstellenverordnung/3#abs-4 (4) Die Industrie- und Handelskammer widerruft die Ernennung eines Mitgliedes der Einigungsstelle, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

§ 2 § 4